Norm
ABGB §456Rechtssatz
Wird an einer verpfändeten beweglichen Sache später von einem gutgläubigen Dritten ein Pfandrecht erworben, geht das jüngere Pfandrecht dem älteren vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011416Dokumentnummer
JJR_19851107_OGH0002_0070OB00599_8500000_002