RS OGH 1985/11/7 7Ob599/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1985
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Norm

ABGB §456

Rechtssatz

Wird an einer verpfändeten beweglichen Sache später von einem gutgläubigen Dritten ein Pfandrecht erworben, geht das jüngere Pfandrecht dem älteren vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011416

Dokumentnummer

JJR_19851107_OGH0002_0070OB00599_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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