Norm
ABGB §833 B3Rechtssatz
Ist der Kläger als Miteigentümer nach dem Bestandvertrag zur Geltendmachung des anteiligen Zinsrückstandes legitimiert, so kann ihm auch nicht die Befugnis abgesprochen werden, unabhängig vom Verhalten der übrigen Bestandgeber durch die Erwirkung der pfandweisen Beschreibung das auch zur Sicherstellung seines Zinsforderungsanteils entstandenen gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB gegen das Erlöschen schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013444Dokumentnummer
JJR_19851112_OGH0002_0050OB00317_8500000_001