Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht des § 1101 ABGB besteht zur Sicherstellung nicht nur der bei Erhebung der Zinsklage bereits fälligen Zinse, sondern auch der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Zinse für die restliche Bestandzeit bzw - bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit - für die Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde.Das gesetzliche Pfandrecht des Paragraph 1101, ABGB besteht zur Sicherstellung nicht nur der bei Erhebung der Zinsklage bereits fälligen Zinse, sondern auch der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Zinse für die restliche Bestandzeit bzw - bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit - für die Zeit, die das Bestandverhältnis bei ordnungsgemäßer Kündigung zum nächstmöglichen Termin fortdauern würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020616Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014