RS OGH 2023/7/4 1Ob624/85; 6Ob569/87; 2Ob540/92; 8Ob502/93; 3Ob503/93; 3Ob2199/96w; 6Ob281/00t; 6Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DII
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Ein auffallendes Missverhältnis liegt dann vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass dies durch die besonderen Umstände des Falles, etwa durch ein eine Seite treffendes besonderes Risiko, gerechtfertigt wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0104128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten