RS OGH 1985/11/14 6Ob699/85, 6Ob167/09s, 2Ob167/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

ABGB §564
ABGB §565

Rechtssatz

Bedenken aus dem Gesichtspunkt der notwendigen Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Tode des Erblassers oder aus anderen Gründen bestehen weder bei letztwilligen Verfügungen, wonach es von nach dem Tode des Erblassers eintretenden Bedingungen abhängen soll, welche zu einem bestimmten Personenkreis gehörige Person tatsächlich erben soll, noch in solchen Fällen, in denen eine Person bereits in der letztwilligen Verfügung namentlich bezeichnet oder nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung der in dieser genannten und bis zum Tode des Erblassers eintretenden Umstände bestimmbar ist, deren Erbeneigenschaft aber von einem nach dem Tode des Erblasser zu erfüllenden Bedingung abhängig gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 699/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 699/85
    JBl 1986,379 = SZ 58/179 = EvBl 1986/175 S 754
  • 6 Ob 167/09s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 167/09s
    Vgl auch
  • 2 Ob 167/16x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 167/16x
    Beisatz: Ob es sich dabei um eine Zufallsbedingung oder Wollensbedingung handelt, ist gleichgültig, da der Oberste Gerichtshof diesbezüglich nicht unterscheidet. (T1); Veröff: SZ 2017/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012379

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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