RS OGH 2009/4/1 6Ob700/85, 3Ob589/86 (3Ob590/86), 6Ob567/90, 9ObA170/95, 4Ob158/01s, 9Ob10/09z

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Rechtssatz

Eine Ruhensvereinbarung benimmt der Klageführung jedenfalls dann nicht die Unterbrechenswirkung, wenn während des Ruhens außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt werden; die Verjährung bzw der Rechtsverlust infolge Fristablaufes tritt nicht ein, wenn sofort nach Ablauf der Ruhensfrist oder - sofern die Vergleichsverhandlungen darüber hinaus andauerten - unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub, die Fortsetzung des Verfahrens begehrt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034708

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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