Norm
KO §27Rechtssatz
Die Beurteilung der Veränderung des Begehrens einer Anfechtungsklage als Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO hat sich stets zunächst an dem (bestimmenden) Rechtsgestaltungsbegehren zu orientieren.Die Beurteilung der Veränderung des Begehrens einer Anfechtungsklage als Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO hat sich stets zunächst an dem (bestimmenden) Rechtsgestaltungsbegehren zu orientieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039494Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00679_8500000_002