RS OGH 1996/9/24 6Ob679/85, 5Ob540/95

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

KO §33

Rechtssatz

Gegenstand des Ersatzanfechtungstatbestandes des § 33 Abs 2 KO ist nicht die Übergabe der vom Gemeinschuldner angenommenen Wechsel an den Aussteller, sondern die Weitergabe durch diesen mittels Indossamentes; Wechselbegebung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Indossierung jenes Wechsels durch den Aussteller als letztem Rückgriffsverpflichteten, dessen Einlösung nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle nur beschränkt anfechtbar ist.Gegenstand des Ersatzanfechtungstatbestandes des Paragraph 33, Absatz 2, KO ist nicht die Übergabe der vom Gemeinschuldner angenommenen Wechsel an den Aussteller, sondern die Weitergabe durch diesen mittels Indossamentes; Wechselbegebung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Indossierung jenes Wechsels durch den Aussteller als letztem Rückgriffsverpflichteten, dessen Einlösung nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle nur beschränkt anfechtbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064520

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00679_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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