Norm
ABGB §564Rechtssatz
Eine letztwillige Anordnung, wonach der Erblasser sein Vermögen "jemanden von seiner Verwandtschaft hinterläßt, der sich um sein Begräbnis und Grab kümmert", ist weder durch eine Vielzahl von Verwandten noch dadurch unbestimmt, daß ein künftiges Dauerverhalten zur weiteren Bedingung gemacht und nicht geregelt wurde, was bei Nichterbringung dieses Verhaltens geschehen soll. Die Bedingung, sich um das Grab zu kümmern ist als auflösende anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012377Dokumentnummer
JJR_19851114_OGH0002_0060OB00699_8500000_001