Norm
ABGB §564Rechtssatz
Der Erblasser hat die Möglichkeit, eine Erbseinsetzung bedingt vorzunehmen. Dazu gehört nicht nur die Möglichkeit, dass er bestimmen kann, von welchen ( Allenfalls ) nach seinem Tode eintretenden Ereignissen es abhängen soll, ob eine von ihm namentlich bezeichnete oder im Zeitpunkt seines Todes bereits bestimmbare Person Erbe sein soll, sondern auch die Möglichkeit, dass er nach seinem Tode liegende Bedingungen nennt, von deren Erfüllung es abhängen soll, welche Person aus einem bestimmten Personenkreis Erbe sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012378Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010