RS OGH 1985/11/14 6Ob699/85, 6Ob167/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

ABGB §564
ABGB §695
ABGB §696

Rechtssatz

Der Erblasser hat die Möglichkeit, eine Erbseinsetzung bedingt vorzunehmen. Dazu gehört nicht nur die Möglichkeit, dass er bestimmen kann, von welchen ( Allenfalls ) nach seinem Tode eintretenden Ereignissen es abhängen soll, ob eine von ihm namentlich bezeichnete oder im Zeitpunkt seines Todes bereits bestimmbare Person Erbe sein soll, sondern auch die Möglichkeit, dass er nach seinem Tode liegende Bedingungen nennt, von deren Erfüllung es abhängen soll, welche Person aus einem bestimmten Personenkreis Erbe sein soll.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 699/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 6 Ob 699/85
    JBl 1986,379 = SZ 58/179 = EvBl 1986/175 S 754
  • 6 Ob 167/09s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 167/09s
    Vgl; Beisatz: Zulässig sind Verfügungen unter Potestativbedingungen, deren Eintritt vom Verhalten Dritter abhängig ist, wenn dieses nicht unmittelbar über die Erbseinsetzung, sondern bloß über Umstände entscheidet, an denen der Erblasser ein selbständiges Interesse hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0012378

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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