RS OGH 1987/9/2 3Ob556/85, 3Ob634/86

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Veröffentlicht am 20.11.1985
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Rechtssatz

Bei der Übergabe durch Erklärung iS des § 428 ABGB handelt es sich - anders als bei der Übergabe durch Zeichen nach § 427 ABGB - um keine gegenüber der körperlichen Übergabe subsidiäre Übertragsform.Bei der Übergabe durch Erklärung iS des Paragraph 428, ABGB handelt es sich - anders als bei der Übergabe durch Zeichen nach Paragraph 427, ABGB - um keine gegenüber der körperlichen Übergabe subsidiäre Übertragsform.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011176

Dokumentnummer

JJR_19851120_OGH0002_0030OB00556_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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