Norm
StGB §153Rechtssatz
Spenden sind mit dem Gebot der Nutzenmaximierung prinzipiell unvereinbar, und zwar auch dann, wenn ihnen die Hoffnung auf künftige (nicht erzwingende und (oder) nicht meßbare) Leistungen des Empfängers zugrunde liegt; sie können jedoch ausnahmsweise als im seriösen Geschäftsleben übliche (Bagatellgeschenke) Geschenke oder nach dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn zulässig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095560Im RIS seit
20.11.1985Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025