Norm
StPO §125Rechtssatz
Ungereimtheiten eines Gutachtens, das in den Entscheidungsgründen wiedergegeben wird, können (mittelbar allenfalls auch) Nichtigkeit des Urteils nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirken (Begründungsmangel).Ungereimtheiten eines Gutachtens, das in den Entscheidungsgründen wiedergegeben wird, können (mittelbar allenfalls auch) Nichtigkeit des Urteils nach Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirken (Begründungsmangel).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017