Norm
ABGB §354 A1Rechtssatz
Ein Grundsatz der besagt, im Zweifel könne angenpmmen werden, daß jede von der Straße aus irgendwie erreichbare Fläche von der Allgemeinheit ohne weiters benützt erden dürfe, ist dem österreichischen Recht fremd. Demnach besteht auch keine allgemeine Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß Fremden der Zutritt zu seinem Grund verboten ist. (
Nach den getroffenen Feststellungen waren die örtlichen Verhältnisse so, daß man nicht zu der Annahme verleitet wurde, es handelt sich bei dem Hof um einen öffentlichen Parkplatz. )
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010349Dokumentnummer
JJR_19851120_OGH0002_0070OB00643_8500000_001