RS OGH 1985/11/20 7Ob643/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1985
beobachten
merken

Norm

ABGB §354 A1
ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Ein Grundsatz der besagt, im Zweifel könne angenpmmen werden, daß jede von der Straße aus irgendwie erreichbare Fläche von der Allgemeinheit ohne weiters benützt erden dürfe, ist dem österreichischen Recht fremd. Demnach besteht auch keine allgemeine Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß Fremden der Zutritt zu seinem Grund verboten ist. (

Nach den getroffenen Feststellungen waren die örtlichen Verhältnisse so, daß man nicht zu der Annahme verleitet wurde, es handelt sich bei dem Hof um einen öffentlichen Parkplatz. )

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010349

Dokumentnummer

JJR_19851120_OGH0002_0070OB00643_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten