RS OGH 1985/11/21 8Ob570/85

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Norm

ABGB §495

Rechtssatz

Wurde die örtliche Lage des vom belasteten Eigentümer zu errichtenden und zu erhaltenden Weges eindeutig festgelegt, so kann von der Ausübung der so eingeräumten Dienstbarkeit immer nur ein räumlich genau abgegrenzter Teil des Grundstückes betroffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011758

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0080OB00570_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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