RS OGH 1985/11/21 8Ob72/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1985
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Norm

StVO §2 Abs1 Z2
StVO §2 Abs1 Z5
StVO §2 Abs1 Z17
StVO §11
StVO §12 Abs2 2
StVO §13 Abs1
StVO §19 AIIa
StVO §52 litc Z23

Rechtssatz

Wird eine Straße, die in eine andere (von rechts) einmündet, auf eine längere Strecke in einem eigenen Fahrstreifen weitergeführt, der parallel zu den (für dieselbe Fahrtrichtung vorgesehenen) Fahrstreifen der anderen Straße verläuft (zuerst durch eine Sperrlinie, dann durch eine Leitlinie getrennt), so wird dieser zusätzliche Fahrstreifen Teil der Fahrbahn der anderen Straße. Das bloße Weiterfahren in diesem Fahrstreifen (ohne Versuch ihn zu verlassen), wird durch ein Zeichen nach § 52 lit c Z 23 jedenfalls nicht untersagt (Alleinverschulden des aus dem zweiten Fahrstreifen entgegen §§ 12 Abs 2, 13 Abs 1, 11 StVO nach rechts Einbiegenden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073229

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0080OB00072_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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