RS OGH 2006/8/31 8Ob579/85, 4Ob509/87, 6Ob559/88, 7Ob597/88, 1Ob600/89, 1Ob506/92, 8Ob505/91, 4Ob312

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Rechtssatz

Im Falle einer auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Erbrechtsklage ist ohne Überschreitung der Vorschrift des § 405 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft (bei Abweisung des auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Mehrbegehrens) möglich.Im Falle einer auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Erbrechtsklage ist ohne Überschreitung der Vorschrift des Paragraph 405, ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft (bei Abweisung des auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Mehrbegehrens) möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0007970

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0080OB00579_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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