RS OGH 2019/9/11 12Os150/85, 11Os140/86, 13Os97/87, 12Os62/11a, 15Os43/12f, 11Os83/13k (11Os84/13g,

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Rechtssatz

Als Tatobjekt des § 229 StGB kommt nur eine solche Urkunde in Betracht, die im Zeitpunkt ihres Unterdrückens - objektiv gesehen - die Eignung aufweist, im Rechtsverkehr rechtmäßig zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht zu werden, mit anderen Worten: die für ihren Errichtungszweck recte noch verwendbar ist (vgl EvBl 1981/107; EvBl 1982/191).Als Tatobjekt des Paragraph 229, StGB kommt nur eine solche Urkunde in Betracht, die im Zeitpunkt ihres Unterdrückens - objektiv gesehen - die Eignung aufweist, im Rechtsverkehr rechtmäßig zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht zu werden, mit anderen Worten: die für ihren Errichtungszweck recte noch verwendbar ist vergleiche EvBl 1981/107; EvBl 1982/191).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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