RS OGH 1985/11/21 6Ob31/85

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Norm

AktG §74 Abs2
GmbHG §15a
GmbHG §20 Abs2
  1. GmbHG § 15a heute
  2. GmbHG § 15a gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  3. GmbHG § 15a gültig von 01.01.1991 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 20 heute
  2. GmbHG § 20 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Allerdings erlangt diese Beschränkung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 20 Abs 2 GmbHG (ähnlich § 74 Abs 2 AktG und § 82 Abs 1 dAktG) nur im Innenverhältnis, nicht aber Dritten gegenüber Wirksamkeit. Auch einer Eintragung im Handelsregister wird es dann nicht bedürfen, wenn der Notgeschäftsführer nur zur Vornahme einer einzelnen Rechtshandlung bestellt wird und sich seine Tätigkeit daher in der Durchführung derselben erschöpft.Es ist zulässig, den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers auf die einzelne dringend notwendig gewordene Rechtshandlung zu beschränken. Allerdings erlangt diese Beschränkung mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG (ähnlich Paragraph 74, Absatz 2, AktG und Paragraph 82, Absatz eins, dAktG) nur im Innenverhältnis, nicht aber Dritten gegenüber Wirksamkeit. Auch einer Eintragung im Handelsregister wird es dann nicht bedürfen, wenn der Notgeschäftsführer nur zur Vornahme einer einzelnen Rechtshandlung bestellt wird und sich seine Tätigkeit daher in der Durchführung derselben erschöpft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049353

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0060OB00031_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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