Norm
EheG §55a Abs2Rechtssatz
Da eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG nicht anders zu werten ist, als eine Scheidung auf Grund von Klage und Widerklage im Sinne des § 55 Abs 3 EheG, steht der Klägerin in analoger Anwendung des § 69 Abs 3 EheG nach Billigkeit ein Unterhaltsanspruch zu.Da eine einvernehmliche Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG nicht anders zu werten ist, als eine Scheidung auf Grund von Klage und Widerklage im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, EheG, steht der Klägerin in analoger Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, EheG nach Billigkeit ein Unterhaltsanspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014