RS OGH 1985/11/26 5Ob312/84, 7Ob7/89, 7Ob21/99k, 7Ob44/00x, 7Ob168/12z, 7Ob79/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1985
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Norm

IO §21
KO §21
VersVG §14

Rechtssatz

Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln. Solange der Masseverwalter nicht den einen oder anderen im § 21 Abs 1 KO vorgesehenen Weg beschritten hat, ist er dieses Wahlrechts nicht verlustig geworden. Erklärt sich der Masseverwalter in der ihm vom Konkursgericht gesetzten Frist nicht, wird angenommen, daß er vom Geschäfte zurücktritt. Findet der andere Teil hingegen keinen Grund, durch seinen Antrag die Schwebelage abzukürzen, muß er es hinnehmen, daß die nicht als schlüssiger Eintritt des Masseverwalters in das Geschäft zu wertende Untätigkeit das Wahlrecht bewahrt. Das Geschäft bleibt bis zu einer Rücktrittserklärung des Masseverwalters schwebend aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 312/84
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 312/84
    Veröff: SZ 58/190
  • 7 Ob 7/89
    Entscheidungstext OGH 09.03.1989 7 Ob 7/89
    nur: Versicherungsverträge sind im Konkurs des Versicherungsnehmers gleich von beiden Teilen noch nicht voll erfüllten zweiseitigen Verträgen nach § 21 KO zu behandeln. (T1) Veröff: VersRdSch 1990,28
  • 7 Ob 21/99k
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 21/99k
    Vgl auch
  • 7 Ob 44/00x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 44/00x
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 73/148
  • 7 Ob 168/12z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 168/12z
    nur T1; Beisatz: Nichts anderes gilt für die insoweit gleiche Rechtslage nach § 21 Abs 1 IO. (T2)
  • 7 Ob 79/18w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 79/18w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0064477

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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