RS OGH 1988/4/28 8Ob621/85, 8Ob548/88

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Veröffentlicht am 27.11.1985
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Norm

EheG §55 d
EheG §61 Abs3
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bei der Scheidung nach § 55 EheG darf nach der Vorschrift des § 61 Abs 3 EheG nur auf Verschuldensantrag des Beklagten das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers ausgesprochen werden, nie aber ein überwiegendes oder alleiniges Verschulden des Beklagten, so daß in letzterem Fall ein Ausspruch über das Verschulden überhaupt zu entfallen hat.Bei der Scheidung nach Paragraph 55, EheG darf nach der Vorschrift des Paragraph 61, Absatz 3, EheG nur auf Verschuldensantrag des Beklagten das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers ausgesprochen werden, nie aber ein überwiegendes oder alleiniges Verschulden des Beklagten, so daß in letzterem Fall ein Ausspruch über das Verschulden überhaupt zu entfallen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057017

Dokumentnummer

JJR_19851127_OGH0002_0080OB00621_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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