RS OGH 1985/11/27 8Ob621/85, 8Ob548/88

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Veröffentlicht am 27.11.1985
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Norm

EheG §55 d
EheG §61 Abs3

Rechtssatz

Bei der Scheidung nach § 55 EheG darf nach der Vorschrift des § 61 Abs 3 EheG nur auf Verschuldensantrag des Beklagten das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers ausgesprochen werden, nie aber ein überwiegendes oder alleiniges Verschulden des Beklagten, so daß in letzterem Fall ein Ausspruch über das Verschulden überhaupt zu entfallen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057017

Dokumentnummer

JJR_19851127_OGH0002_0080OB00621_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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