RS OGH 1985/11/27 8Ob599/85 (8Ob600/85), 4Ob171/18b

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Veröffentlicht am 27.11.1985
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Norm

ABGB §1425 I

Rechtssatz

Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht, bei dem ein Betrag erliegt, gehört immer dem öffentlichen Recht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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