RS OGH 2023/5/31 6Ob696/85; 4Ob1088/92; 17Ob11/08d; 5Ob37/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

EO §399 Abs1 Z2
EO §399 Abs1 Z4
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Erlöschen eines durch EV gesicherten Anspruches infolge Novation ist weder ein der Z 4 noch einer sonstigen Regelung des § 399 Abs 1 EO unterzuordnender Umstand. Über eine Aufhebung einer EV wegen einer zwischen den Parteien strittigen Novation des gesicherten Anspruches ist nicht im Verfahren nach der EO zu entscheiden; über den strittigen Schulderlöschungsgrund muss vielmehr eine Entscheidung im Rechtsstreit herbeigeführt werden, die dann Grundlage für eine Aufhebung iSd § 399 Abs 1 Z 4 EO sein kann.Das Erlöschen eines durch EV gesicherten Anspruches infolge Novation ist weder ein der Ziffer 4, noch einer sonstigen Regelung des Paragraph 399, Absatz eins, EO unterzuordnender Umstand. Über eine Aufhebung einer EV wegen einer zwischen den Parteien strittigen Novation des gesicherten Anspruches ist nicht im Verfahren nach der EO zu entscheiden; über den strittigen Schulderlöschungsgrund muss vielmehr eine Entscheidung im Rechtsstreit herbeigeführt werden, die dann Grundlage für eine Aufhebung iSd Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO sein kann.

Entscheidungstexte

  • RS0005615">6 Ob 696/85
    Entscheidungstext OGH 28.11.1985 6 Ob 696/85
  • RS0005615">4 Ob 1088/92
    Entscheidungstext OGH 12.01.1993 4 Ob 1088/92
    Beisatz hier: Nachträglicher Verzicht auf den zu sichernden Anspruch
    im Wege eines außergerichtlichen Vergleiches. (T1)
  • RS0005615">17 Ob 11/08d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 11/08d
    Vgl aber; Beisatz: Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden. (T2); Beisatz: Hier: Ablauf der Benutzungsschonfrist nach § 33a MSchG. (T3); Veröff: SZ 2008/68
  • RS0005615">5 Ob 37/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 5 Ob 37/23m
    vgl aber; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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