Norm
EO §399 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Erlöschen eines durch EV gesicherten Anspruches infolge Novation ist weder ein der Z 4 noch einer sonstigen Regelung des § 399 Abs 1 EO unterzuordnender Umstand. Über eine Aufhebung einer EV wegen einer zwischen den Parteien strittigen Novation des gesicherten Anspruches ist nicht im Verfahren nach der EO zu entscheiden; über den strittigen Schulderlöschungsgrund muss vielmehr eine Entscheidung im Rechtsstreit herbeigeführt werden, die dann Grundlage für eine Aufhebung iSd § 399 Abs 1 Z 4 EO sein kann.Das Erlöschen eines durch EV gesicherten Anspruches infolge Novation ist weder ein der Ziffer 4, noch einer sonstigen Regelung des Paragraph 399, Absatz eins, EO unterzuordnender Umstand. Über eine Aufhebung einer EV wegen einer zwischen den Parteien strittigen Novation des gesicherten Anspruches ist nicht im Verfahren nach der EO zu entscheiden; über den strittigen Schulderlöschungsgrund muss vielmehr eine Entscheidung im Rechtsstreit herbeigeführt werden, die dann Grundlage für eine Aufhebung iSd Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 4, EO sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023