RS OGH 1986/5/7 6Nd514/85, 3Nd506/86

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Veröffentlicht am 28.11.1985
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Norm

JN §109 B
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Überweist ein bisher mit einer Sachwalterschaft befaßtes Bezirksgericht die Sache dem nach der geänderten Rechtslage (Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 2 ZVN 1983) örtlich zuständigen Gericht, dann ist diese Überweisung für das zweite Gericht jedenfalls insoweit bindend, als es die Sache nicht an das überweisende Gericht rückübertragen darf.Überweist ein bisher mit einer Sachwalterschaft befaßtes Bezirksgericht die Sache dem nach der geänderten Rechtslage (Übergangsbestimmung des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 2, ZVN 1983) örtlich zuständigen Gericht, dann ist diese Überweisung für das zweite Gericht jedenfalls insoweit bindend, als es die Sache nicht an das überweisende Gericht rückübertragen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046856

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0060ND00514_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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