Norm
EO §391 IIARechtssatz
Ist ein vom Antragsgegner behauptetes Erlöschen der gesicherten Forderung nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, in Ansehung derer die gefährdete Partei eine Verlängerung der nach § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist beantragt, nicht in einer Form aktenkundig, die eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde, stellt das zwischen den Parteien strittige Erlöschen der gesicherten Forderung - wie hier eine umstrittene Novation - keinen tauglichen Grund für eine Verweigerung der sonst gerechtfertigten Fristverlängerung dar.Ist ein vom Antragsgegner behauptetes Erlöschen der gesicherten Forderung nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, in Ansehung derer die gefährdete Partei eine Verlängerung der nach Paragraph 391, Absatz eins, EO bestimmten Frist beantragt, nicht in einer Form aktenkundig, die eine Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde, stellt das zwischen den Parteien strittige Erlöschen der gesicherten Forderung - wie hier eine umstrittene Novation - keinen tauglichen Grund für eine Verweigerung der sonst gerechtfertigten Fristverlängerung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005583Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015