Norm
4.EVHGB Art7 Nr3Rechtssatz
Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich.Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Kommanditgesellschaft für die Führung ihrer Geschäfte mit der im Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021