Norm
WEG 1975 §17 Abs3Rechtssatz
Die Prüfung der Rechtswirksamkeit von Klauseln des Hausverwaltungsvertrages hat auf Grund der §§ 17 Abs 3 und 24 WEG zu erfolgen, die Schutzbestimmungen zugunsten der Miteigentümer von Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, darstellen.Die Prüfung der Rechtswirksamkeit von Klauseln des Hausverwaltungsvertrages hat auf Grund der Paragraphen 17, Absatz 3 und 24 WEG zu erfolgen, die Schutzbestimmungen zugunsten der Miteigentümer von Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083596Dokumentnummer
JJR_19851203_OGH0002_0050OB00091_8500000_003