Rechtssatz
Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach §§ 837, 1014 ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern von Bedeutung, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend macht, mag diese Abrechnung nun vom Verwalter selbst erstellt worden sein oder das Ergebnis der Beweisaufnahme bilden, das sich der Verwalter zur Begründung seines (Honorar- und)Aufwandersatzanspruches zu eigen macht.Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach Paragraphen 837, 1014, ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern von Bedeutung, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend macht, mag diese Abrechnung nun vom Verwalter selbst erstellt worden sein oder das Ergebnis der Beweisaufnahme bilden, das sich der Verwalter zur Begründung seines (Honorar- und)Aufwandersatzanspruches zu eigen macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018