RS OGH 1991/9/18 6Ob694/85, 3Ob626/85, 2Ob554/91 (2Ob555/91, 2Ob1520/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1985
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken, daß § 82 Abs 1 Z 3 EheG wegen einer sachlich nicht hinlänglich zu begründenden Ungleichbehandlung von Unternehmern und Nicht - Unternehmern gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot verstoßen könnte. Es bleibt vielmehr Sache der Rechtsanwendung, die abstrakt nicht als gleichheitswidrig anzuzweifelnde Norm im konkreten einzelnen Fall im Zusammenhang mit den übrigen Aufteilungsvorschriften so anzuwenden, daß ein gleichheitswidriges Ergebnis hintangehalten wird.Es bestehen keine Bedenken, daß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG wegen einer sachlich nicht hinlänglich zu begründenden Ungleichbehandlung von Unternehmern und Nicht - Unternehmern gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot verstoßen könnte. Es bleibt vielmehr Sache der Rechtsanwendung, die abstrakt nicht als gleichheitswidrig anzuzweifelnde Norm im konkreten einzelnen Fall im Zusammenhang mit den übrigen Aufteilungsvorschriften so anzuwenden, daß ein gleichheitswidriges Ergebnis hintangehalten wird.

Entscheidungstexte

  • RS0057599">6 Ob 694/85
    Entscheidungstext OGH 05.12.1985 6 Ob 694/85
  • RS0057599">3 Ob 626/85
    Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 626/85
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anrufung des VfGH, weil Unternehmen nicht unter die Legaldefinition "eheliches Gebrauchsvermögen" fällt und (hier) auch kein Ersparnis ist, Z 3 und 4 des § 82 Abs 1 EheG daher nicht anzuwenden war. (T1)
  • RS0057599">2 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 554/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057599

Dokumentnummer

JJR_19851205_OGH0002_0060OB00694_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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