RS OGH 1987/4/2 13Os169/85, 13Os29/87

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Veröffentlicht am 05.12.1985
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Norm

StGB §164 Abs1 Z2
  1. StGB § 164 heute
  2. StGB § 164 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 164 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 164 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 164 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  6. StGB § 164 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

In den Fällen des § 164 Abs 1 Z 2 StGB muß sich der Vorsatz (nur) darauf beziehen, daß der Vortäter die Sache durch (irgendeine) eine in dieser Gesetzesstelle angeführte, mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat. Ein diesbezüglicher Irrtum des Täters (welcher vermeinte, die Sache stamme aus einem anderen Vermögensdelikt) ist ohne Bedeutung.In den Fällen des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB muß sich der Vorsatz (nur) darauf beziehen, daß der Vortäter die Sache durch (irgendeine) eine in dieser Gesetzesstelle angeführte, mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat. Ein diesbezüglicher Irrtum des Täters (welcher vermeinte, die Sache stamme aus einem anderen Vermögensdelikt) ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095509

Dokumentnummer

JJR_19851205_OGH0002_0130OS00169_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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