Norm
StGB §164 Abs1 Z2Rechtssatz
In den Fällen des § 164 Abs 1 Z 2 StGB muß sich der Vorsatz (nur) darauf beziehen, daß der Vortäter die Sache durch (irgendeine) eine in dieser Gesetzesstelle angeführte, mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat. Ein diesbezüglicher Irrtum des Täters (welcher vermeinte, die Sache stamme aus einem anderen Vermögensdelikt) ist ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095509Dokumentnummer
JJR_19851205_OGH0002_0130OS00169_8500000_002