RS OGH 1985/12/5 13Os169/85, 13Os29/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1985
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Norm

StGB §164 Abs1 Z2

Rechtssatz

In den Fällen des § 164 Abs 1 Z 2 StGB muß sich der Vorsatz (nur) darauf beziehen, daß der Vortäter die Sache durch (irgendeine) eine in dieser Gesetzesstelle angeführte, mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat. Ein diesbezüglicher Irrtum des Täters (welcher vermeinte, die Sache stamme aus einem anderen Vermögensdelikt) ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 169/85
    Entscheidungstext OGH 05.12.1985 13 Os 169/85
    Veröff: SSt 56/94
  • 13 Os 29/87
    Entscheidungstext OGH 02.04.1987 13 Os 29/87
    Vgl auch; nur: In den Fällen des § 164 Abs 1 Z 2 StGB muß sich der Vorsatz (nur) darauf beziehen, daß der Vortäter die Sache durch (irgendeine) eine in dieser Gesetzesstelle angeführte, mit Strafe bedrohte Handlung erlangt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095509

Dokumentnummer

JJR_19851205_OGH0002_0130OS00169_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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