RS OGH 1987/2/24 13Os178/85, 11Os13/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1985
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Norm

StPO §56
StPO §296
  1. StPO § 56 heute
  2. StPO § 56 gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StPO § 56 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  5. StPO § 56 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 56 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 56 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 296 heute
  2. StPO § 296 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 296 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StPO § 296 gültig von 01.11.2000 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 296 gültig von 01.03.1988 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nur ausnahmsweise und zwar entweder aus Gründen des Sachzusammenhangs, wenn nämlich über eine dieselbe Partei betreffende Nichtigkeitsbeschwerde meritorisch (öffentlich oder nichtöffentlich) abzusprechen ist, oder aus Gründen er Prozeßökonomie, wenn über die Berufung einer Partei in derselben Entscheidung befunden werden kann wie über die Nichtigkeitsbeschwerde einer anderen Partei, wird die Zuständigkeit zur Berufungserledigung dem OGH übertragen (§ 296 Abs 1 StPO). Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung wird diese spezielle Zuständigkeitsregelung für die Berufung der Staatsanwaltschaft, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, nicht wirksam, weshalb über dieses Rechtsmittel das örtlich zuständige OLG zu entscheiden hat. (13 Os 163/81, 13 Os 170/85).Nur ausnahmsweise und zwar entweder aus Gründen des Sachzusammenhangs, wenn nämlich über eine dieselbe Partei betreffende Nichtigkeitsbeschwerde meritorisch (öffentlich oder nichtöffentlich) abzusprechen ist, oder aus Gründen er Prozeßökonomie, wenn über die Berufung einer Partei in derselben Entscheidung befunden werden kann wie über die Nichtigkeitsbeschwerde einer anderen Partei, wird die Zuständigkeit zur Berufungserledigung dem OGH übertragen (Paragraph 296, Absatz eins, StPO). Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung wird diese spezielle Zuständigkeitsregelung für die Berufung der Staatsanwaltschaft, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, nicht wirksam, weshalb über dieses Rechtsmittel das örtlich zuständige OLG zu entscheiden hat. (13 Os 163/81, 13 Os 170/85).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096744

Dokumentnummer

JJR_19851205_OGH0002_0130OS00178_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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