RS OGH 1985/12/10 4Ob387/85

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

FOG §28 Abs3 Z6
FOG §29 Abs1

Rechtssatz

Die Befugnisse des Generaldirektors der Nationalbibliothek ergeben sich nicht aus § 28 Abs 3 Z 6 FOG und auch nicht direkt aus § 29 Abs 1 FOG; eine nähere Umschreibung der Rechte des Generaldirektors enthält erst die auf Grund des § 29 Abs 1 FOG vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erlassene Bibliotheksordnung vom 08.06.1984. Auch aus dieser Bibliotheksordnung ergibt sich kein Recht des Generaldirektors zur Abgabe von Erklärungen namens der Republik Österreich, womit sie sich gegenüber Dritten verpflichtet, die Benützung der Bestände über die Bestimmungen des § 4 der Bibliotheksordnung hinaus einzuschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0058825

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00387_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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