Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Eine bandenmäßige Organisation (beim Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB) stellt, auch wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 278 StGB erfüllt sind, schon nach den allgemeinen Grundsätzen des § 32 Abs 2 und 3 StG einen ins Gewicht fallenden Erschwerungsgrund dar.Eine bandenmäßige Organisation (beim Verbrechen der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB) stellt, auch wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 278, StGB erfüllt sind, schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StG einen ins Gewicht fallenden Erschwerungsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091079Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0100OS00090_8500000_002