RS OGH 1989/11/22 4Ob161/85, 9ObS28/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1985
beobachten
merken

Norm

ArbPlSichG §14 Abs2
BAG §18
  1. BAG § 18 heute
  2. BAG § 18 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 18 gültig von 01.09.2000 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  4. BAG § 18 gültig von 01.07.1993 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  5. BAG § 18 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Auf die gesetzliche Behaltefrist des § 18 Abs 1 BAG ist die Bestimmung des § 14 Abs 2 ArbPlSichG über die Hemmung dieser Frist durch den Präsenzdienst ohne Rücksicht auf die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Der Lehrberechtigte ist zur Weiterverwendung des ausgelernten Lehrlings während der Behaltezeit verpflichtet, gleichgültig ob er mit dem Lehrling einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt. Der Ablauf der viermonatigen Frist des § 18 Abs 1 BAG wird sohin auch in jedem Fall durch den Präsenzdienst gehemmt.Auf die gesetzliche Behaltefrist des Paragraph 18, Absatz eins, BAG ist die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, ArbPlSichG über die Hemmung dieser Frist durch den Präsenzdienst ohne Rücksicht auf die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Der Lehrberechtigte ist zur Weiterverwendung des ausgelernten Lehrlings während der Behaltezeit verpflichtet, gleichgültig ob er mit dem Lehrling einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt. Der Ablauf der viermonatigen Frist des Paragraph 18, Absatz eins, BAG wird sohin auch in jedem Fall durch den Präsenzdienst gehemmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051268

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0040OB00161_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten