Norm
PatG 1970 §156 Abs3Rechtssatz
Ein Antrag, gemäß § 156 Abs 3 PatG des Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die eingebrachte (neuerliche) Nichtigkeitsklage zu unterbrechen, muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil ein erst in dritter Instanz erhobener Nichtigkeitseinwand gemäß § 504 Abs 2 ZPO unbeachtlich ist und daher auch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung des § 156 Abs 3 PatG nicht zu einer Verfahrensunterbrechung nach dieser Gesetzesstelle führen kann.Ein Antrag, gemäß Paragraph 156, Absatz 3, PatG des Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die eingebrachte (neuerliche) Nichtigkeitsklage zu unterbrechen, muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil ein erst in dritter Instanz erhobener Nichtigkeitseinwand gemäß Paragraph 504, Absatz 2, ZPO unbeachtlich ist und daher auch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung des Paragraph 156, Absatz 3, PatG nicht zu einer Verfahrensunterbrechung nach dieser Gesetzesstelle führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071393Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0040OB00384_8400000_001