RS OGH 1985/12/11 1Ob663/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1985
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Norm

ABGB §1435
EO §39 Abs1 Z1 I
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
ZPO §505 Abs3
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. ZPO § 505 heute
  2. ZPO § 505 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 505 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ZPO § 505 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 505 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Leistet der Verpflichtet auf Grund eines Urteils, das noch mit außerordentlicher Revision bekämpft werden kann (und sodann auch bekämpft wird) , so kann es der auch dem Gläubiger erkennbare Sinn und Zweck der Leistung nur sein, die mögliche Zwangsvollstreckung durch den Gegner zu vermeiden und daher nur für den Fall endgültig zu leisten , daß das Urteil des Berufungsgerichtes Bestand hat. Wird hingegen der außerordentlichen Revision Folge gegeben und dem Gläubiger der Anspruch aberkannt oder die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, ist die Rückforderung des Geleisteten wegen Wegfalls der Leistungsgrundlage zulässig. Eine bewilligte Exekution wäre auf Antrag des Verpflichteten gem § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen.Leistet der Verpflichtet auf Grund eines Urteils, das noch mit außerordentlicher Revision bekämpft werden kann (und sodann auch bekämpft wird) , so kann es der auch dem Gläubiger erkennbare Sinn und Zweck der Leistung nur sein, die mögliche Zwangsvollstreckung durch den Gegner zu vermeiden und daher nur für den Fall endgültig zu leisten , daß das Urteil des Berufungsgerichtes Bestand hat. Wird hingegen der außerordentlichen Revision Folge gegeben und dem Gläubiger der Anspruch aberkannt oder die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, ist die Rückforderung des Geleisteten wegen Wegfalls der Leistungsgrundlage zulässig. Eine bewilligte Exekution wäre auf Antrag des Verpflichteten gem Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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