RS OGH 1985/12/11 8Ob622/85

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Veröffentlicht am 11.12.1985
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Norm

dAGBG §2
dAGBG §24 Nr1

Rechtssatz

§ 2 AGBG hat im Sinne des § 24 Nr 1 AGBG für den Handelsverkehr zwischen Kaufleuten nicht zu gelten; das hat zur Folge, daß die Vereinbarung der Einbeziehung der Geschäftsbedingungen in das Rechtsverhältnis bereits dann erfolgt, wenn der Kunde vom Vorhandensein der AGB wußte oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen und wenn für ihn erkennbar war, daß der Unternehmer den Vertrag nur unter Einbeziehung seiner AGB abschließen wollte. Es gilt der Grundsatz, daß dem Besteller bloß ermöglicht werden muß, vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Die AGB brauchen für den Vertragsabschluß maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt zu sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049524

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0080OB00622_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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