RS OGH 1985/12/11 1Ob698/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1985
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Norm

EheG §81 Abs2
EheG §82
EheG §87
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wird ein Superädifikat jeweils während eines halben Jahres abwechselnd mit einer Genossenschaftswohnung als Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung benützt, sind beide Wohnmöglichkeiten Ehewohnung. Ist das Superädifikat aber gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen, kommt im Sinne des § 82 Abs 2 EheG eine Berücksichtigung von Lebensbedürfnissen des anderen Teiles nur dann in Betracht, wenn das Superädifikat für einen ganzjährigen Aufenthalt geeignet ist oder ohne großen Aufwand benützbar gemacht werden kann.Wird ein Superädifikat jeweils während eines halben Jahres abwechselnd mit einer Genossenschaftswohnung als Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung benützt, sind beide Wohnmöglichkeiten Ehewohnung. Ist das Superädifikat aber gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung ausgenommen, kommt im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, EheG eine Berücksichtigung von Lebensbedürfnissen des anderen Teiles nur dann in Betracht, wenn das Superädifikat für einen ganzjährigen Aufenthalt geeignet ist oder ohne großen Aufwand benützbar gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057714

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0010OB00698_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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