RS OGH 2008/6/5 6Ob16/85 (6Ob17/85), 6Ob225/99b, 6Ob9/05z, 6Ob272/07d

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Veröffentlicht am 12.12.1985
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Norm

AnerbenG §19

Rechtssatz

Die Auskunft der Bezirkskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft bildet ein Beweismittel, enthebt das Gericht aber nicht der Verpflichtung, die für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Erbhof vorliegt, notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die hiezu erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050456

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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