Norm
ABGB §933 IIRechtssatz
Die Beweislast für die Wahrung der Frist trifft den Gewährleistungsberechtigten. Bei zeitlich nicht exakter Bestimmbarkeit kommt es darauf an, ob eine Zuordnung in die vom Tage der Klageeinbringung rückzurechnende sechsmonatige Frist jedenfalls möglich ist.
Anmerkung
Dieser Rechtssatz betrifft die Rechtslage vor dem GewRÄG BGBl I 2001/48 Die Entscheidung 7 Ob 256/03b erging zwar nach dessen Inkrafttreten, betraf aber einen Sachverhalt davor, sodass das GewRÄG nicht anwendbar war.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018933Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022