Norm
ABGB §933 IRechtssatz
Die Beweislast für die Geltung der dreijährigen Gewährleistungsfrist trifft den, der die Gewährleistung geltend macht.
Anmerkung
Dieser Rechtssatz betrifft die Rechtslage vor dem GewRÄG BGBl I 2001/48 Die Entscheidung 7 Ob 256/03b erging zwar nach dessen Inkrafttreten, betraf aber einen Sachverhalt davor, sodass das GewRÄG nicht anwendbar war.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022