RS OGH 2001/2/28 7Ob681/85, 7Ob602/86, 7Ob514/88 (7Ob515/88), 9ObA351/97a, 8ObS418/97x, 9ObA8/99p, 9

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Veröffentlicht am 12.12.1985
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Norm

ABGB §98
ABGB §1151 IA
  1. ABGB § 98 heute
  2. ABGB § 98 gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die bloße Anmeldung eines Familienmitgliedes bei der Gebietskrankenkasse erfolgt häufig aus betriebsinternen Gründen, ohne daß tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zwischen diesen Familienangehörigen vorliegt. Maßgebend für die Beurteilung eines Lohnanspruches ist aber nicht, wie die Streitteile ihr Verhältnis gegenüber einem Außenstehenden deklariert haben, sondern die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009613

Dokumentnummer

JJR_19851212_OGH0002_0070OB00681_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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