RS OGH 1985/12/12 12Os126/85, 11Os126/05x, 13Os124/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1985
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Norm

StGB §33 Z4

Rechtssatz

Führend an einer von mehreren begangenen Tat beteiligt gewesen ist, wer dabei eine besonders hervorragende Rolle gespielt hat.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 126/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 12 Os 126/85
  • 11 Os 126/05x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 126/05x
    Vgl; Beisatz: In einer Verbindung betätigt sich führend, wer anderen Mitgliedern gegenüber anordnungsbefugt ist, wobei die Weisungskompetenz nicht umfassend sein muss, sondern auch auf einen Teilbereich beschränkt sein kann, sofern dieser in Relation zum Gesamtgefüge als maßgebend einzustufen ist. (T1)
  • 13 Os 124/18m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 13 Os 124/18m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091801

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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