Norm
GmbHG §5Rechtssatz
Unter einer "FRUCHTRIESE" Getränke GmbH verstehen die beteiligten Verkehrskreise zwanglos eine Gesellschaft, die auf dem Gebiet der Erzeugung oder des Handels mit Fruchtsäften eine Spitzenstellung einnimmt. Von einer Spitzenleistung einer neu gegründeten und nur mit dem Mindestkapital ausgestatteten GmbH kann nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059855Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0060OB00035_8500000_001