Norm
ABGB §917Rechtssatz
Eine Vereinbarung nach § 55a EheG, die nicht in einem krassen Widerspruch zu der Sachlage steht, ist im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung.Eine Vereinbarung nach Paragraph 55 a, EheG, die nicht in einem krassen Widerspruch zu der Sachlage steht, ist im Regelfall keine unentgeltliche Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018069Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0070OB00671_8500000_002