RS OGH 2008/5/29 7Ob671/85, 4Ob594/89, 2Ob225/07p

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Veröffentlicht am 12.12.1985
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Rechtssatz

Entgeltlichkeit liegt vor, wenn nach den Intentionen der Beteiligten die Leistung die Natur eines Entgeltes haben soll. Dieses kann auch in der Vornahme oder Unterlassung von Prozesshandlungen gelegen sein (hier: Zustimmung zur Scheidung nach § 55 a EheG).Entgeltlichkeit liegt vor, wenn nach den Intentionen der Beteiligten die Leistung die Natur eines Entgeltes haben soll. Dieses kann auch in der Vornahme oder Unterlassung von Prozesshandlungen gelegen sein (hier: Zustimmung zur Scheidung nach Paragraph 55, a EheG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018072

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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