Norm
ABGB §933 IIRechtssatz
Unternimmt der Gewährleistungsberechtigte über Empfehlung des Gewährleistungspflichtigen selbst einen Versuch, etwa durch eine zusätzliche Investition, einen unbehebbaren Mangel dennoch auszugleichen, ist dieser Versuch für den Lauf der Fristen dem Gewährleistungspflichtigen zuzurechnen. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn der Gewährleistungspflichtige, der dem Gewährleistungsberechtigten zu einer solchen Maßnahme rät, sich nach Scheitern dieses Versuches darauf berufen könnte, daß die Unbehebbarkeit des Mangels schon früher feststand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018950Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0070OB00642_8500000_004