Norm
ABGB §861Rechtssatz
Sind beim Abschluß eines Vertrages auf Seiten einer Partei mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Beurteilung der Frage, wer Vertragspartei und demnach aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet sein soll, auf die Absicht der Parteien an. Liegen ausdrückliche Willenserklärungen nicht vor, sind zur Beurteilung dieser Frage alle Umstände heranzuziehen, aus denen Schlüsse auf die Parteienabsicht gezogen werden können. Wer mit ausdrücklicher oder schlüssiger Zustimmung der am Geschäftsabschluß Beteiligten die Rechte aus dem Vertrag in Anspruch nimmt, hat in der Regel auch die Vertragspflichten zu übernehmen, und kann sich nicht darauf berufen, nicht Vertragspartner geworden zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014002Im RIS seit
12.12.1985Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026