Norm
EO §210 IVARechtssatz
Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus § 210 Abs 1 EO ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugelassen sind.Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus Paragraph 210, Absatz eins, EO ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugelassen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003104Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020